Gemeindeordnung


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Die Bürgerschaft der Katholischen Kirchgemeinde Flawil erlässt gestützt auf die Art. 61 lit. a, Art. 66 und Art. 71 der Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St. Gallen vom 18. September 1979 mit Nachtrag vom 24. September 2006 (VKK) und in Anwendung des kantonalen Gemeindegesetzes vom 23. August 1979 (GG) als

 

Gemeindeordnung

 

1. Grundlagen

Artikel 1: Geltungsbereich
Diese Gemeindeordnung regelt die Organisation der Kirchgemeinde Flawil sowie die Rechte und Pflichten ihrer Organe.

Artikel 2: Kirchgemeinde, Pfarrei
Die Katholische Kirchgemeinde Flawil umfasst das Gebiet der Politischen Gemeinde Flawil bzw. die Pfarrei St. Laurentius Flawil.

Artikel 3: Organisation
Die Kirchgemeinde Flawil organisiert sich als Gemeinde mit Bürgerversammlung.
Organe der Kirchgemeinde sind:
a) die Bürgerschaft;
b) der Kirchenverwaltungsrat (KVR);
c) die Geschäftsprüfungskommission (GPK).

Artikel 4: Aufgaben
Die Kirchgemeinde erfüllt die ihr durch die Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St. Gallen und durch Dekrete zugewiesenen Aufgaben. Sie erfüllt ferner selbstgewählte Aufgaben.
Die Kirchgemeinde kann mit anderen Kirchgemeinden Vereinbarungen über die Erfüllung von Aufgaben treffen und mit anderen Gemeinwesen und mit privaten Organisationen zusammenarbeiten.

Artikel 5: Amtliche Bekanntmachungen
Amtliche Bekanntmachungen erfolgen durch öffentlichen Anschlag im Schaukasten beim Pfarreisekretariat und durch Veröffentlichung im "Anzeiger Flawil" als amtlichem Publikationsorgan.

 

2. Bürgerschaft

Artikel 6: Beschlussfassung
Die Bürgerschaft als oberstes Organ fasst ihre Beschlüsse durch:
a) Urnenabstimmung oder -wahl;
b) offene Abstimmung an der ordentlichen oder ausserordentlichen Bürgerversammlung.

Artikel 7: Wahl an der Urne
Die Bürgerschaft wählt an der Urne für je eine Amtsdauer von vier Jahren:
a) die Mitglieder des Kirchenverwaltungsrates (KVR);
b) den Präsidenten oder die Präsidentin des KVR;
c) die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission (GPK);
d) die Mitglieder des Katholischen Kollegiums.
Ersatzwahlen in das Katholische Kollegium, in den KVR und in die GPK während der Amtsdauer werden offen an der Bürgerversammlung vorgenommen.

Artikel 8: Urnenabstimmung
Die Bürgerschaft stimmt an der Urne ab über:
a) Initiativbegehren;
b) Referendumsbegehren;
c) Geschäfte, welche die Bürgerversammlung der Urnenabstimmung unterstellt;
d) Geschäfte, die von Gesetzes wegen der Urnenabstimmung unterstehen.

Artikel 9: Bürgerversammlung - Einberufung
Die Bürgerversammlung wird einberufen:
a) zur Behandlung der Rechnungsgeschäfte;
b) auf Beschluss des KVR;
c) auf Beschluss der Bürgerschaft.
Eine Bürgerversammlung wird ausserdem einberufen, wenn 5% der Stimmberechtigten dies schriftlich verlangt. Massgebend ist die Anzahl der Stimmberechtigten bei den letzten Gesamterneuerungswahlen des KVR.

Artikel 10: Bürgerversammlung - Zuständigkeit
Die Bürgerschaft beschliesst an der Bürgerversammlung über:
a) die Gemeindeordnung;
b) die Jahresrechnung mit Einschluss der Fonds und Stiftungen;
c) den Voranschlag und den Steuerfuss;
d) die Wahl des Pfarrers;
e) einmalige neue Ausgaben von mehr als zwei Steuerprozenten (Stand 2006: CHF 138'564.20) oder während mindestens zehn Jahren wiederkehrende Ausgaben von mehr als einem halben Steuerprozent (Stand 2006: CHF 34'641.05)
f) den Erwerb von Grundeigentum, wenn der Preis zwei Steuerprozente übersteigt;
g) die Veräusserung von Grundeigentum, wenn die amtliche Verkehrswertschätzung oder die Anlagekosten den Betrag von zwei Steuerprozenten übersteigen;
h) die Gewährung von Nachtragskrediten, sofern die ausserordentliche Kreditvollmacht des KVR überschritten wird;
i) die weiteren Geschäfte, die ihr das Gesetz zuweist.

Artikel 11: Referendum
Ein Referendumsbegehren kommt zustande, wenn mindestens 5% der Stimmberechtigten schriftlich die Abstimmung durch die Bürgerschaft verlangen. Massgebend ist die Zahl der Stimmberechtigten bei den letzten Gesamterneuerungswahlen des KVR.
Die Referendumsfrist beginnt am Tage, nachdem die Referendumsvorlage öffentlich angezeigt worden ist, und dauert 30 Tage.
Die Urnenabstimmung wird innert 60 Tagen nach Einreichung des Begehrens durchgeführt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes (Art. 36 und 121-123 GG).

Artikel 12: Initiative
Mit der Initiative kann die Änderung der Gemeindeordnung oder der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Beschlusses im Zuständigkeitsbereich der Bürgerschaft beantragt werden.
Ein Initiativbegehren kommt zustande, wenn es von mindestens 5% der Stimmberechtigten unterschrieben ist. Massgebend ist die Anzahl der Stimmberechtigten bei den letzten Gesamterneuerungswahlen des KVR.
Ein Initiativbegehren wird als einfache Anregung gestellt. Bezieht es sich auf rechtsetzende Erlasse, kann es als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht werden. Es umfasst nicht mehr als einen Gegenstand.
Im Übrigen, besonders hinsichtlich des Verfahrens, der Fristen und der Gültigkeit, gelten die Vorschriften der staatlichen Gesetzgebung (Art. 124-126 GG).

Artikel 13: Stellungnahme des KVR
Der KVR erläutert und begründet die Anträge in Gutachten an die Bürgerschaft. Diese Gutachten werden den Stimmberechtigten innert der gesetzlichen Frist zugänglich gemacht.
Die Voranschläge, Jahresrechnungen, Amtsberichte, Gutachten und die Berichte der GPK oder Zusammenfassungen davon werden in jede Haushaltung katholischer Stimmbürger verteilt und weiteren Stimmberechtigten auf Verlangen abgegeben.

Artikel 14: Petition
Jede Person kann an die zuständigen Organe eine Petition einreichen. Petitionen werden geprüft und schriftlich beantwortet.

 

3. Kirchenverwaltungsrat (KVR)

Artikel 15: Zusammensetzung
Der KVR setzt sich zusammen aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und sechs weiteren Mitgliedern.
Der Pfarrer oder der oder die Pfarreibeauftragte nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des KVR teil.

Artikel 16: Zuständigkeit und Aufgaben
Der KVR ist das Leitungs- und Verwaltungsorgan der Kirchgemeinde. Er sorgt für den Vollzug der Bürgerschaftsbeschlüsse und erfüllt die ihm durch Verfassung und Dekrete des Katholischen Konfessionsteils sowie durch diese Gemeindeordnung übertragenen Aufgaben.
Der KVR ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht einem anderen Organ übertragen sind, namentlich für
a) rechtsetzende Erlasse und Vereinbarungen, unter Vorbehalt des fakultativen Referendums;
b) die Wahl des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin, des Pflegers oder der Pflegerin und des Aktuars oder der Aktuarin des KVR;
c) die Wahl der Stimmenzähler für die Bürgerversammlungen und die Urnenabstimmungen auf Amtsdauer;
d) die Wahl des weiteren Seelsorgepersonals aufgrund von Vorschlägen des Bischofs;
e) die Wahl weiterer Beamter und Angestellter;
f) die Festsetzung der Gehälter, Sitzungsgelder und Entschädigungen sowie Amtsbürgschaften;
g) die Bestellung von Kommissionen;
h) die Information der Öffentlichkeit über Geschäfte von allgemeinem Interesse;
i) die Genehmigung von Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit anderen Kirchgemeinden und privaten Organisationen;
j) die Beschlussfassung über dringende Geschäfte, im Rahmen des Kredites für unvorhersehbare Ausgaben und wenn die Verzögerung die Interessen der Kirchgemeinde erheblich gefährden oder schädigen würde;
k) die Erhebung und Anerkennung von Klagen, die Ergreifung von Rechtsmitteln und den Abschluss von Vergleichen, soweit der Streitwert oder der Vergleichswert im Rahmen der Finanzkompetenzen des KVR liegt.

Artikel 17: Ausserordentliche Kreditvollmacht
Dem KVR steht für unvorhersehbare, im Voranschlag nicht enthaltene Aufwendungen ein Kredit von zwei Steuerprozenten (Stand 2006: CHF 138'564.20) oder von einem halben Steuerprozent (Stand 2006: CHF 34'641.05) für jährlich während mindestens zehn Jahren wiederkehrende Aufwendungen zur Verfügung. Die Summe der unvorhersehbaren Aufwendungen überschreitet jährlich vier Steuerprozente nicht.

Artikel 18: Berichterstattung
Der KVR berichtet der Bürgerschaft jährlich schriftlich über die Verwaltungstätigkeit.

 

4. Geschäftsprüfungskommission (GPK)

Artikel 19: Bestand
Die GPK besteht aus fünf Mitgliedern. Sie konstituiert sich selbst.

Artikel 20: Aufgaben
Die GPK prüft die Führung des Kirchgemeindehaushaltes sowie die Anträge des KVR über Voranschlag und Steuerfuss.
Sie prüft die Amtsführung des KVR. Sie stellt fest, ob die Aufgaben richtig erfüllt worden sind.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes (Art. 71-80 GG).

Artikel 21: Berichterstattung und Anträge
Die GPK berichtet der Bürgerschaft jährlich über ihre Kontrolltätigkeit. Sie unterbreitet Anträge über die Abnahme der Jahresrechnung und sie kann Anträge über Voranschlag und Steuerfuss stellen (Art. 71-77 GG).

Artikel 22: Rechnungsprüfung durch Dritte
Die Bürgerschaft kann die GPK beauftragen, die Rechnungskontrolle einer fachkundigen Revisionsstelle zu übertragen. Diese berichtet dem KVR und der GPK über das Ergebnis ihrer Kontrolltätigkeit (Art. 75 GG).

 

5. Schlussbestimmungen

Artikel 23: Ergänzendes Recht
Es gelten die Bestimmungen des kantonalen Gemeindegesetzes vom 23. August 1979, soweit der Katholische Konfessionsteil und diese Gemeindeordnung keine abweichende Regelung treffen.

Artikel 24: Aufhebung bisherigen Rechts
Diese Gemeindeordnung ersetzt jene vom 24. März 1995 und den Nachtrag vom 20. März 2005.

Artikel 25: Vollzugsbeginn
Diese Gemeindeordnung tritt durch Beschluss der Bürgerschaft und nach Genehmigung durch den Administrationsrat in Kraft.
Sie wird durch den KVR in Vollzug gesetzt.

Artikel 26: Änderung
Diese Gemeindeordnung kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen jederzeit abgeändert werden, Art. 7, 15 und 19 jedoch nur auf Beginn einer neuen Amtsdauer.

 

 

Von der Bürgerschaft der Katholischen Kirchgemeinde Flawil angenommen an der Bürgerversammlung vom 1. April 2007

Katholischer Kirchenverwaltungsrat Flawil
Der Präsident:  August Holenstein  
Die Aktuarin: Rita Iff-Gähwiler

 

Vorstehende Gemeindeordnung wird genehmigt.

St. Gallen, 7. Juni 2007
Katholischer Administrationsrat
Der Präsident: Hardy Notter
Der Aktuar: Rudolf Würmli

 

Die Gemeindeordnung wird auf den 1. Januar 2008 in Vollzug gesetzt.

Flawil, 27. Juni 2007

Katholischer Kirchenverwaltungsrat Flawil
Der Präsident:  August Holenstein  
Die Aktuarin: Rita Iff-Gähwiler